Beratung Hausbau

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Die Verkehrssicherungspflicht als Hausbesitzer im Winter

Alle Jahre wieder: Beim Blick nach draußen zeigt sich deutlich: Die kalte Jahreszeit hat Einzug gehalten. Damit stellt sich für Hausbesitzer die alljährliche Frage, welche Pflichten das Eigenheim mit sich bringt. Obwohl sichere Wege und Straßen im Sinne jedes vernünftigen Bürgers liegen sollten, sind gerade die Probleme rund um den Winterdienst ein häufiger Streitpunkt bei Eigentümern und Mietern. Besondere Brisanz erhält das Thema immer dann, wenn es durch Eis und Schnee zu Unfällen oder Stürzen kommt – dann werden Haftungsfragen relevant, die unter Umständen finanziell zu einer Belastung werden.

Rechtliche Grundlagen

„Eigentum verpflichtet.“ – das Prinzip der sozialen Verantwortung für das eigene Vermögen normiert den Leitgedanken der Solidargemeinschaft, wenn es darum geht, die Gesellschaft im sozialen Handeln zu fördern. Demnach soll Eigentum nicht eingesetzt werden, um anderen Schaden zuzufügen oder um bewusst auf Kosten anderer den eigenen Wohlstand zu vermehren.
Was zunächst sehr theoretisch anmutet, wird durch das deutsche Recht noch präzisiert. Demnach ist gemäß § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches jeder zum Schadensersatz verpflichtet, der einem anderen vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden zufügt.
Daraus folgt in der Rechtspraxis eine allgemeine Verkehrssicherheitspflicht. Bei Immobilien betrifft dies sowohl Mieter als auch Vermieter: Diese müssen alle notwendigen Vorkehrungen treffen, damit eine Schädigung von dritten Personen ausgeschlossen ist. Bei Straßen werden hier die öffentlichen Betreiber zur Verantwortung gezogen; bei Privatstraßen und -wegen sind dagegen ausschließlich die privaten Eigentümer der Verkehrswege betroffen.

Verkehrssicherungspflicht

Wer private Wege und Straßen betreibt, muss diese soweit sichern, dass niemand zu Schaden kommt. Diese Pflicht beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung Instandsetzungsmaßnahmen, aber auch Säuberungsarbeiten und Räum- und Kehrdienste bei Eis und Schnee.
Diese Pflichten können Hauseigentümer auf ihre Mieter oder Dritte (zum Beispiel auf einen externen Hausmeisterdienst) übertragen. Das macht vor allem dann Sinn, wenn der Eigentümer gar nicht im Haus wohnt oder eine Wohnungsgesellschaft eine Vielzahl von Wohnungen vermietet. Für Besitzer von Mietwohnungen gehen die Regelungen diesbezüglich aus dem Mietvertrag und der Hausordnung hervor. Ganz aus der Verantwortung sind Hauseigentümer mit der Übertragung der Verkehrssicherheitspflicht aber nicht: Eine regelmäßige Kontrolle gehört ebenfalls dazu wie die sorgfältige Auswahl der Personen, auf die die Pflichten übertragen werden.

Schnee und Eis

So romantisch eine verschneite Landschaft auch sein mag – auf Straßen und Wegen führen die Winterboten regelmäßig zu chaotischen Verhältnissen. Große Straßen werden zwar durch den Winterdienst der städtischen Behörden in der Regel frühzeitig geräumt und frei von Eis und Glätte gehalten – auf Privatstraßen kommt es dagegen sehr oft zu Unklarheiten und Problemen.
Dabei ist auch hier die oben genannte Verkehrssicherheitspflicht uneingeschränkt einschlägig. Das bedeutet konkret, dass sämtliche Wege, die für Dritte zugänglich sind, schnee- und eisfrei gehalten werden müssen. Ob diese nur für Fußgänger vorgesehen sind oder auch durch Fahrzeuge befahren werden, ist dabei unerheblich.

Daher gelten im Winter für Hauseigentümer folgende 5 Regeln:

  1. Die Streu- und Räumpflicht ist zeitlich auf den Rahmen von 7 bis 20 Uhr festgelegt. In dieser Zeit darf und muss geräumt oder gestreut werden. Bei Glatteisbildung sollte den besonderen Umständen der Situation nachgekommen werden – daher zeitnah für Abhilfe sorgen! An Sonn- und Feiertagen beginnt die Pflicht zum Schneeräumen erst um 8 Uhr morgens – es sei denn, der Eigentümer weiß, dass die Wege schon früher benutzt werden (Beispiel: Der Briefträger beginnt seinen Dienst in dieser Gegend immer bereits um 7 Uhr morgens.). Dann müssen auch die Wege und Straßen bereits früher geräumt und benutzbar sein.

  2. Bei anhaltendem Schneefall reicht das einmalige Räumen nicht aus – die extremen Wetterbedingungen fordern dann mehrmaligen körperlichen Einsatz beim Schneeräumen. Das bedeutet natürlich nicht, dass Hauseigentümer im Schneesturm gegen die Flocken ankämpfen müssen. Auch hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Warten Sie, bis sich die Wetterverhältnisse bessern und ein Schneeräumen effektiv möglich wird!

  3. Die Räumpflicht erstreckt sich sowohl auf den Zugang zum Haus als auch auf den Bürgersteig und auf die eventuell vorhandenen Wege zu Mülltonnen oder Garagen. Der geräumte Weg sollte so breit sein, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeipassen – also bitte keine Schneisen räumen, die nur im Gänsemarsch bewältigt werden können! Eigentümer sind dabei aber nicht in der Pflicht, den jeweils kürzesten Weg zu räumen – in ständiger Rechtsprechung wird auch Passanten die Pflicht zum Mitdenken auferlegt. Bei unsicheren Verhältnissen ist ein Umweg durchaus zumutbar und kann dem Hauseigentümer nicht zum rechtlichen Nachteil ausgelegt werden.

  4. Bei spiegelglatten Wegen dürfen Eigentümer auch geeignetes Streumaterial einsetzen. Vorsicht: In den meisten Fällen ist der Einsatz von Streusalz im privaten Bereich verboten. Weichen Sie daher auf Alternativen wie Holzspäne, Granulat und salzfreies Streumaterial aus – bei Verstoß droht sonst eine Geldbuße.

  5. Wer sich im Winter in den Urlaub verabschiedet, sollte im Vorfeld bereits Sorge tragen, dass die Winterdienste auch während der Abwesenheit sorgfältig erledigt werden. Gleiches gilt für krankheitsbedingte Ausfallzeiten oder bei körperlichen Beeinträchtigungen, die den Winterdienst unmöglich machen. Auch hier obliegt den Eigentümern die Pflicht, für eine angemessene Vertretung zu sorgen.
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