Wer heutzutage ein Haus bauen möchte, muss tief in die Tasche greifen. Schon seit Jahren bewegen sich die Preise stetig nach oben. So liegen die Kosten für den Wohnungsbau heute etwa ein Viertel höher als noch vor zehn Jahren. Auch Material- und Arbeitskosten steigen kontinuierlich. Jedoch ist der höchste Preistreiber für Käufer einer Immobilie der Grundstückspreis. Zahlen des Statistischen Bundesamtes zeigen, dass sich die Preise für Grundstücke in den vergangenen zehn Jahren um circa die Hälfte verdoppelt haben. Eine Möglichkeit, die Kosten zu minimieren, bietet das sogenannte Erbbaurecht. Es ermöglicht Bauherren, den Bau einer Immobilie, ohne den Grund und Boden zu erwerben. Im folgenden Artikel erklären wir Ihnen, für wen das Bauen auf einem Erbbau-Grundstück lohnenswert ist und was Sie unbedingt beachten sollten.
Kauft ein Erbbaurechtsnehmer eine Immobilie auf dem Grund und Boden eines Erbbaurechtsgebers, wird von Erbrecht gesprochen. Der Käufer ist somit rechtlicher Eigentümer des Hauses, jedoch nicht des Grundstücks, auf dem sich die Immobilie befindet. Das Erbbaurecht kann vererbt, belastet oder sogar verkauft werden. Das Erbbaurecht wird anhand eines notariell beglaubigten Erbbaurechtsvertrages festgelegt, der zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Käufer der Immobilie besteht. Der Eintrag im Grundbuch sowie im Erbbaugrundbuch wird im Anschluss durchgeführt. Für die Nutzung der Erbpacht muss der Käufer einen Erbbauzins an den Eigentümer des Grundstücks zahlen. Hierbei ist zu beachten, dass eine begrenzte Nutzungsdauer zu privaten Zwecken normalerweise 60 bis 99 Jahre und zu gewerblichen Zwecken 40 bis 59 Jahre üblich ist. Der Erbbauberechtigte ist zwar rechtlich gesehen der Eigentümer der Immobilie, kann jedoch nur mit Einverständnis des Grundstückseigentümers Erweiterungen umsetzen. Läuft der Vertrag aus, geht das Eigentumsrecht des Hauses an den Erbbaurechtsgeber über. Der Immobilieneigentümer wird dafür mit mindestens zwei Dritteln des Verkehrswertes der Immobilie entschädigt. In der Regel wird jedoch der Vertrag beziehungsweise das Erbbaurecht verlängert. Auch ein Verkauf des Erbbaurechts durch den Grundstückseigentümer ist häufig die Folge.
Der größte Vorteil beim Kauf einer Immobilie mit Erbrecht ist, dass die Option besteht, ein Haus zu weitaus günstigeren Konditionen zu erwerben. So bekommen auch Familien oder Personen mit wenig Eigenkapital, die Möglichkeit einer eigenen Immobilie. Jedoch ist die Erstvergabe von Erbbaurechten eher selten. In den meisten Fällen läuft es so ab, dass die Immobilie von einem bereits bestehenden Erbrechtsnehmer erworben wird. Ob dies einen finanziellen Vorteil mit sich bringt, ist immer von den aktuellen Zinsen des Immobiliendarlehens abhängig. Der Erbbauzins muss vom neuen Eigentümer weitergetragen werden. Somit unterscheidet der Erbbauzins sich von einem normalen Darlehen.
Vernachlässigt der Erbbaurechtsnehmer das Grundstück, auf dem seine Immobilie steht oder kommt er den Pachtzinszahlungen nicht nach, kann er vom Erbbaurechtsgeber die Kündigung erhalten. Dieses Vorgehen ist unter dem Begriff «Heimfall» bekannt. Eine Entschädigung von mindestens zwei Dritteln des Gebäudewertes sind in diesem Fall vom Grundstückseigentümer an den Erbbaurechtsnehmer zu zahlen.
Das Erbbaurecht kann während der Vertragslaufzeit verkauft werden. Hierfür ist jedoch die Einwilligung des Erbbaurechtsgebers erforderlich. Normalerweise gilt im Erbbaurecht ein gegenseitiges Vorverkaufsrecht. Dies bedeutet, dass zunächst dem Grundstückseigentümer ein Angebot gemacht werden muss, wenn die Immobilie verkauft werden soll. Im umgekehrten Fall gilt dasselbe Prinzip. Möchte der Erbbaurechtsgeber sein Grundstück zum Verkauf anbieten, muss der Erbbaurechtsnehmer bevorzugt werden.
Der Erbbauzins ist ein jährliches Entgelt, das der Immobilieneigentümer für die Nutzung des Grundstücks an den Erbbaurechtsgeber zu zahlen hat. Dieses ist im Grundbuch sowie im Erbbaurechtsvertrag in Form einer Erbbauzinsreallast eingetragen. Der Erbbauzins war bis zum 1.10.1994, dem Tag des Inkrafttretens des Sachenrechtsänderungsgesetzes, für die gesamte Laufzeit der Erbpacht im Voraus festgelegt. Seit diesem Stichtag besteht die Möglichkeit, eine vertragliche Anpassungsklausel zu vereinbaren, die ebenfalls im Erbbaugrundbuch festzuhalten ist.
Eine Erhöhung des Erbbauzinses ist nur alle drei Jahre möglich. Die Anpassung hierfür ist an einen Index gekoppelt, wie beispielsweise dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes. Eine Kopplung an den örtlichen Mietspiegel wirkt sich jedoch nachteilig für den Erbbauberechtigten aus.
Die Grunderwerbssteuer wird auf Basis des vereinbarten Erbbauzinses mit einem festgelegten Multiplikator für die Laufzeit des Vertrages erhoben. Ist die Grunderwerbssteuer beim Finanzamt eingegangen, wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erstellt. Diese ist für den Eintrag im Grundbuch notwendig.
Die zu zahlende Grundsteuer richtet sich nach dem Wert der Immobilie, die sich auf dem gepachteten Grundstück befindet, sowie dem Grundstückswert.
Mieteinnahmen, die beim Vermieten einer Immobilie auf einem Erbbaugrundstück entstehen, stehen dem Eigentümer, also dem Erbbauberechtigten zu. Jedoch ist es ratsam, sich im Vorfeld darüber zu informieren, ob eine Vermietung gemäß Erbbaurechtsvertrag genehmigt ist. Ist dies nicht der Fall, tritt der «Heimfall» in Kraft und der Grundstückseigentümer hat die rechtliche Möglichkeit, dem Erbbauberechtigten zu kündigen.
Die gesetzliche Grundlage bildet das Gesetz über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919. Im Jahre 2007 wurde es umbenannt und seitdem unter dem Namen Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) geführt. Heutzutage befinden sich in Deutschland circa 5 % der Immobilien auf sogenannten Erbbaugrundstücken. Ungefähr 80 % der Erbbaugrundstücke gehören gemeinnützigen Einrichtungen oder der Kirche.
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