Wer ein Baugrundstück nebst neuem Haus aus einer Hand erwerben will, verspricht sich vom Bauen mit einem Bauträger einige Vorteile. Man hat nur einen Ansprechpartner und ist die Suche nach einem geeigneten Grundstück los. Zudem muss man sich nicht um den Bau kümmern, verantwortlich ist bis zur Schlüsselübergabe der Bauträger. Auf den Prospekten klingt das gut. Doch Vorsicht: Ganz so einfach ist das Bauen mit Bauträger nicht. Verträge mit einem Bauträger können ihre Tücken haben und sollten nicht ungeprüft akzeptiert werden.
Dass der Verbraucher im Bauträgervertrag rechtlich kein Bauherr, sondern Erwerber, also Käufer ist, hat Folgen auf seine Möglichkeiten zur Einflussnahme. So lassen sich manche Bauträger zum Beispiel Leistungsbestimmungsrechte im Vertrag einräumen. "Dadurch können sie den Leistungsumfang nahezu nach Belieben abändern", erklärt Kent Wilhelmi, Vertrauensanwalt des Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Er rät Verbrauchern, eine solche Klausel nicht zu akzeptieren. Wenn verbindliche Vertragsfristen fehlen, dann kann es passieren, dass ein Erwerber seine alte Wohnung bereits gekündigt hat, die neue Immobilie aber noch nicht beziehen kann.
Zu Vorsicht rät Wilhelmi auch bei den Zahlungsmodalitäten, denn der Erwerber leistet bereits frühzeitig Zahlungen, wird aber erst später Eigentümer. Ungesicherte Vorauszahlungen etwa seien unbedingt zu vermeiden. Auf jeden Fall muss vor Fälligkeit der ersten Rate im Grundbuch eine Eintragung zur Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers erfolgt sein und der Ratenzahlungsplan der Makler- und Bauträgerverordnung entsprechen. Laut Wilhelmi empfiehlt es sich, bereits vor Vertragsschluss sachverständige Hilfe für die bautechnische und rechtliche Vertragsprüfung zu suchen. Auch die Solvenz und Seriosität des Bauträgers mit einem Firmen-Check zu durchleuchten, kann sinnvoll sein.
Manche Bauträgerverträge enthalten eine Regelung, dass das Hausrecht bis zur Bauabnahme und Übergabe dem Bauträger zusteht. Was harmlos klingt, hat für den Verbraucher erhebliche Folgen. Denn Baustellenbesichtigungen während der Bauphase, beispielsweise zur Durchführung einer unabhängigen baubegleitenden Qualitätskontrolle durch einen Sachverständigen, werden dadurch erheblich erschwert. Der künftige Besitzer darf unter Umständen sein Grundstück nicht betreten. Im Vertrag sollte sich der Erwerber daher das Recht zur Überprüfung des Bautenstandes einräumen lassen.
Mehr Infos über den Hausbau mit einem Bauträger finden Sie auf: www.hausbauberater.de. Auf der Website www.bsb-ev.de, können Kaufinteressenten das Ratgeberblatt "Der Bauträgervertrag" herunterladen.
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