Die Genehmigungsplanung, oft auch als Eingabeplanung oder Bauantrag bezeichnet, verfolgt den Zweck, dem Bauherrn eine behördliche Erlaubnis zur Bebauung eines Grundstücks, aber auch zur Änderung, Nutzungsänderung oder zum Abbruch einer baulichen Anlage zu erteilen. Die Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage ist zumeist genehmigungspflichtig. Es gibt nur wenige Ausnahmen. Werden bauliche Maßnahmen ohne Genehmigung begonnen, so kann nicht nur ein Baustopp veranlasst werden, sondern auch hohe Geldstrafen verhängt und unter Umständen sogar der Abriss verordnet werden.
Leistungsumfang
Damit ein Bauvorhaben genehmigt wird, muss zunächst ein Bauantrag in dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen Baubehörde vorliegen. Diesen Bauantrag darf nur ein bauvorlageberechtigter Beauftragter (in der Regel sind das Bauingenieure oder Architekten) einreichen.
Zwar differieren die Anforderungen an die geforderten Bauunterlagen je nach Bundesland, im Regelfall umfasst ein Bauantrag jedoch folgende Unterlagen:
- ein ausgefülltes Bauantragsformular,
- einen Auszug aus dem katasteramtlichen Lageplan,
- eine Berechnung des umbauten Raumes,
- Flächenberechnungen (Nutz- und Wohnflächen),
- eine Berechnung der Grundflächen- und Geschossflächenzahl,
- eine Baubeschreibung,
- ein statistischer Erhebungsbogen,
- einen Antrag auf Haus- und Grundstücksentwässerung,
- einen Lageplan mit eingetragenem Bauvorhaben,
- Angaben zu Abstandsflächen im M-1:500, Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte im Maßstab 1:100) und
- unter Umständen auch Nachweise über Statik, Wärme- und Schallschutz, vorbeugenden Brandschutz sowie erforderliche Pkw-Stellplätze.
Eine genaue Auflistung der notwendigen Bauunterlagen im konkreten Einzelfall ist beim zuständigen Bauordnungsamt auf Anfrage erhältlich.
Die Bauunterlagen müssen abschließend von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Anhand dieser Unterlagen prüft die Bauaufsichtsbehörde, ob das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sobald die Baugenehmigung erteilt ist, kann der Bauherr mit den Baumaßnahmen beginnen. Eine Baugenehmigung ist allerdings zeitlich begrenzt, sodass spätestens drei Jahre nach der Genehmigungserteilung mit dem Bau begonnen werden muss, ansonsten erlischt ihre Gültigkeit. Eine Fristverlängerung ist unter Umständen jedoch möglich.