Der Hausbau stellt ein komplexes Projekt dar, welches oft nicht zu allseitiger Zufriedenheit beendet wird. Zeigen sich nach Fertigstellung Mängel am Bauwerk, so stellt sich die Frage, was getan werden kann. Daneben erfordert diese Möglichkeit bereits beim Vertragsabschluss besondere Aufmerksamkeit. Vertragsklauseln zur Gewährleistung stehen in nahezu jedem Bauvertrag. Jede Gewährleistungsklausel wird jedoch nutzlos, wenn der Bauunternehmer in Konkurs geht. Dieses Risiko sichert die Gewährleistungsbürgschaft einer Bank oder Versicherung ab.
Wir empfehlen eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Bausumme! Somit wird sichergestellt, dass bei Bedarf ein Bürge für die Kosten der Beseitigung von Mängeln einsteht, auch wenn die ausführende Baufirma mittlerweile insolvent geworden ist.
Vereinbarung über die Dauer der Gewährleistung
Für die Gewährleistung beim Hausbau sollte man im Bauvertrag die Gewährleistung nach dem BGB für die Dauer von 5 Jahren vereinbaren. Bei uns ist das selbstverständlich! Wir erleben es im Rahmen der Bauberatung oft, dass Bauunternehmer oder Hausanbieter von der gesetzlichen Frist abweichen wollen und stattdessen auf die Klausel der Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) zurückgreifen. Diese sieht – zum Nachteil des Verbrauchers! – eine verkürzte Gewährleistungsfrist vor. Sie sollten allerdings stets auf die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen. In den meisten Fällen können die Regelungen der VOB ohnehin nicht wirksamer Vertragsbestandteil werden, wenn es sich um private Bauvorhaben handelt. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist dahin gehend eine AGB-Kontrolle durchzuführen. Bei Verbrauchern, die ein Haus bauen und dafür einen Bauvertrag abschließen, führt diese Kontrolle zur Rechtsunwirksamkeit der VOB-Regelungen in Ihrem Bauvertrag!
Hinweise zur Gewährleistung beim Hausbau
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass Mängel entsprechend der gesetzlichen Regelung innerhalb einer Frist von fünf Jahren geltend gemacht werden müssen. Dies geschieht gegenüber dem Auftragnehmer durch die Aufforderung, die jeweiligen Mängel zu beseitigen, formaljuristisch wird dies als Mängelrüge bezeichnet, die dem Auftragnehmer schriftlich zugestellt werden muss.
Bauunternehmer bestreitet den Mangel?
Kommt es zum Streit über das Vorliegen eines Mangels, ist an ein selbstständiges Beweisverfahren zu denken. Dieses gerichtliche Verfahren ermöglicht es, Beweise durch einen Sachverständigen erheben zu lassen. Damit wird verhindert, dass eine spätere Beweiserhebung im Rahmen eines lang andauernden Hauptsacheverfahrens unmöglich oder wesentlich erschwert ist.
Das Abnahmeverweigerungsrecht
Wir möchten Sie auch darauf hinzuweisen, dass Ihnen bereits ein Abnahmeverweigerungsrecht zusteht, sofern es sich nicht nur um einen unwesentlichen Mangel handelt. Die Unterscheidung, ob ein solcher im Unterschied zu einem wesentlichen Mangel vorliegt, ist insbesondere mit Blick auf die Höhe der Beseitigungskosten, dem Maß der Funktionsbeeinträchtigung sowie der Zumutbarkeit im Fall einer optischen Beeinträchtigung zu beurteilen. Handelt es sich beispielsweise nur um unerhebliche Schönheitsfehler, wie etwa Kratzer in Türen oder Fenstern, ist stets an die Unwesentlichkeit des Mangels zu denken. Dagegen sollten zu niedrige Decken oder schiefe Türzargen regelmäßig als wesentlicher Mangel einzustufen sein. Eine allgemeine Aussage ist allerdings problematisch. Es muss stets eine Einzellfallanalyse erfolgen.
Gewährleistungsansprüche sichern!
Haben Sie Mängelansprüche, ist zu bedenken, dass diese wertlos sind, soweit der Bauunternehmer die Kosten der Beseitigung in Folge einer Insolvenz nicht tragen kann. Aus diesem Grund ist dem Bauherrn anzuraten, eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Nettobausumme vertraglich zu vereinbaren. Dies bewirkt, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Bauunternehmers ein Bürge, wie beispielsweise ein Kreditinstitut oder eine Versicherung, für die Kosten in dem geregelten Umfang einzustehen hat. Alternativ kommt in Betracht, dass der Bauherr einen Teil der Nettobausumme für den Zeitraum der Gewährleistungsfrist einbehält, um etwaige Mängelansprüche insoweit absichern zu können.
Weitere Hinweise zu den Themen
- Abnahme,
- Gewährleistung und
- Mängel beim Bau
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